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   OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 1716/19   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 1716/19 (https://dejure.org/2020,26989)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.09.2020 - 1 B 1716/19 (https://dejure.org/2020,26989)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. September 2020 - 1 B 1716/19 (https://dejure.org/2020,26989)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 31.03.2011 - 2 A 3.09

    Feststellungsklage; berechtigtes Interesse; sicherheitsempfindliche Tätigkeit;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 1716/19
    So BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 -, juris, Rn. 14; (insoweit) zustimmend: Eicholt, Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz, in: ZBR 2012, 154 ff. (155); ebenso Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand: Juni 2020, SÜG § 14 Rn. 12 und 16b, auch zur Unergiebigkeit der (nachfolgend angeführten) hiervon abweichenden wehrbeschwerderechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sowie Engelien-Schulz, Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes in Praxis und Rechtsprechung, in: DÖD 2011, 102 ff. (105); a. A. Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, SÜG § 14 Rn. 15 und SÜG Vorbem. Rn. 21, und - für das Wehrbeschwerderecht in ständiger Rechtsprechung - BVerwG, vgl. etwa die Beschlüsse vom 24. September 2015 - 1 WB 55.14 -, juris, Rn. 26 (Anfechtungsantrag gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos) und vom 31. Juli 2002- 1 WB 24.02 -, juris, Rn. 5.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011- 2 A 3.09 -, juris, Rn. 28, m. w. N. (st. Rspr.).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011- 2 A 3.09 -, juris, Rn. 28, m. w. N.; nach derüberzeugenden - anderen Auffassung müssen die vom Gesetz (nur) geforderten tatsächlichen Anhaltspunkte, die die Prognose stützen sollen, nicht - und schon gar nicht mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit - bewiesen sein, so Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand: Juni 2020, SÜG § 14 Rn. 10, und SÜG § 5 Rn. 5, sowie Eicholt, Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz, in: ZBR 2012, 154 ff. (156 f.), jeweils unter Hinweis auf den Wortlaut des § 5 Abs. 1 SÜG sowie auf die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG; vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35.15 -, juris, Rn. 42 f.; abweichend von seinem o. a. Urteil vom 31. März 2011 möglicherweise nun auch wieder der zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 17. September 2015 - 2 A 9.14 -, juris, Rn. 28 und 38, wonach das Tatbestandsmerkmal tatsächlicher "Anhaltspunkte" nicht auf objektiv feststehende Tatsachen abstellt und für den Betroffenen die Möglichkeit besteht, die zugrunde gelegten tatsächlichen Anhaltspunkte zu widerlegen.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015- 2 A 9.14 -, juris, Rn. 21 bis 31, m. w. N.; ferner Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand: Juni 2020, SÜG § 5 Rn. 4, wo auch dargelegt wird, dass dies der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, von der dieses allein mit dem Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 -, juris, Rn. 36 bis 38, zwischenzeitlich abgewichen war.

    Mit dieser Rüge bezieht er sich der Sache nach auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 -, BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 -, juris, Rn. 30, m. w. N., und legt im Übrigen - mit Blick auf seine defizitäre Mitwirkung bei den Aktualisierungen nicht ganz zutreffend - zugrunde, die vom GSB verwerteten Pflichtverletzungen hätten sämtlich keinen Bezug zu Sicherheitsaspekten.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 -, juris, Rn. 29.

    - dazu, dass die Klage eines Beamten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung, es liege ein Sicherheitsrisiko vor, ohne vorheriges Widerspruchsverfahren zulässig ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 -, juris, Rn. 16 bis 19 - hier unstatthaft ist, da die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2019 ausweislich der obigen Ausführungen kein Verwaltungsakt ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 649/20
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 1716/19
    Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar (gemacht), warum der Antragsteller eine Einsichtnahme in seinen E-Mail-Verkehr (1. Januar 2016 bis 31. Juli 2019) benötigen sollte, wie er u. a. im Verfahren 1 B 649/20 geltend gemacht hat (eAkte, Bl. 35 = dortige Beschwerdebegründung vom 22. Mai 2020, S. 12).

    Dass eine etwaige Verjährung des vorgeworfenen Verhaltens nach disziplinarrechtlichen Normen, auf die sich der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Juni 2020 gegenüber der Antragsgegnerin berufen hat (Anlage zu dem im Verfahren 1 B 649/20 außerhalb der dortigen Begründungsfrist vorgelegten Schriftsatz vom 8. Juni 2020), der Berücksichtigung dieses Verhaltens im vorliegenden Zusammenhang entgegenstehen könnte, ist weder dargelegt nochgerade mit Blick auf den Zweck der Sicherheitsüberprüfung - sonst erkennbar.

    Hierzu macht der Antragsteller mit fristgerechtem Vortrag im Kern nur geltend, er habe die Anzeige unmittelbar vor seinem ersten Vortrag im Jahr 1991 (nach anderen Angaben: 1990, vgl. den Widerspruch vom 29. Mai 2020 gegen die Versagung der Nebentätigkeit, Seite 6 und 7, vorgelegt im Verfahren 1 B 649/20) gegenüber der Vorsteherin des Hauptzollamtes L1.

    Dass er Einsicht in die disziplinarrechtliche Ermittlungsakte durch Übersendung der kopierten Akte (Blatt 1 bis 226 sowie nachfolgend Blatt 227 bis 445) erhalten hat, ergibt sich aus dem Schreiben des Ermittlungsführers vom 12. Mai 2020, das der Antragsteller im Verfahren 1 B 649/20 mit Schriftsatz vom 29. Mai 2020 vorgelegt hat.

    Das gilt auch, soweit der Antragsteller nach der Beschwerdebegründung vom 22. Mai 2020 (dort Seite 11), die er in dem die Umsetzung betreffenden Verfahren 1 B 649/20 vorgelegt hat, nur die Zeitspanne von Oktober 2017 bis Ende Juli 2019 in den Blick nehmen will.

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 A 9.14

    Bundesnachrichtendienst; Bewerber; Einstellung; Vorbereitungsdienst;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 1716/19
    vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011- 2 A 3.09 -, juris, Rn. 28, m. w. N.; nach derüberzeugenden - anderen Auffassung müssen die vom Gesetz (nur) geforderten tatsächlichen Anhaltspunkte, die die Prognose stützen sollen, nicht - und schon gar nicht mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit - bewiesen sein, so Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand: Juni 2020, SÜG § 14 Rn. 10, und SÜG § 5 Rn. 5, sowie Eicholt, Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz, in: ZBR 2012, 154 ff. (156 f.), jeweils unter Hinweis auf den Wortlaut des § 5 Abs. 1 SÜG sowie auf die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG; vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35.15 -, juris, Rn. 42 f.; abweichend von seinem o. a. Urteil vom 31. März 2011 möglicherweise nun auch wieder der zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 17. September 2015 - 2 A 9.14 -, juris, Rn. 28 und 38, wonach das Tatbestandsmerkmal tatsächlicher "Anhaltspunkte" nicht auf objektiv feststehende Tatsachen abstellt und für den Betroffenen die Möglichkeit besteht, die zugrunde gelegten tatsächlichen Anhaltspunkte zu widerlegen.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015- 2 A 9.14 -, juris, Rn. 21 bis 31, m. w. N.; ferner Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand: Juni 2020, SÜG § 5 Rn. 4, wo auch dargelegt wird, dass dies der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, von der dieses allein mit dem Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 -, juris, Rn. 36 bis 38, zwischenzeitlich abgewichen war.

  • BVerwG, 13.12.1994 - 1 C 19.92

    Widerruf einer VS-Ermächtigung - Berücksichtigung einer strafgerichtlichen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 1716/19
    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994- 1 C 19.92 -, juris, Rn. 19 f.; Denneborg/Friedrich/ Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand: Juni 2020, SÜG § 5 Rn. 8i.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 646/20
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 1716/19
    Der ferner noch hilfsweise gestellte (sinngemäße) Antrag Nr. 4 des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den parallelen Hauptantrag im Verfahren 1 B 646/20 (a)) und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine erneute Sicherheitsüberprüfung (b)) vorläufig bei weiteren Auswahlverfahren für mindestens ܠ 2 und ܠ 3-relevante Dienstposten sowie möglichen Verwendungen im Rahmen von SÜG 2 und SÜG 3-Verschlusssachen nach dem SÜG mit zu berücksichtigen, kann mit seinen beiden Varianten a) und b) ebenfalls keinen Erfolg haben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2015 - 1 B 830/15

    Auslegung einer personalwirtschaftlichen Maßnahme als "Umsetzung"; Rückumsetzung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 1716/19
    Näher zur Zulässigkeit einer Antragserweiterung in Beschwerdeverfahren betreffend Verfahren nach §§ 80, 80a oder 123 VwGO vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 1 B 830/15 - juris, Rn. 19 bis 26.
  • BVerwG, 21.07.2016 - 1 WB 35.15

    Sicherheitsüberprüfung; Anfechtungsantrag; Verpflichtungsantrag;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 1716/19
    vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011- 2 A 3.09 -, juris, Rn. 28, m. w. N.; nach derüberzeugenden - anderen Auffassung müssen die vom Gesetz (nur) geforderten tatsächlichen Anhaltspunkte, die die Prognose stützen sollen, nicht - und schon gar nicht mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit - bewiesen sein, so Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand: Juni 2020, SÜG § 14 Rn. 10, und SÜG § 5 Rn. 5, sowie Eicholt, Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz, in: ZBR 2012, 154 ff. (156 f.), jeweils unter Hinweis auf den Wortlaut des § 5 Abs. 1 SÜG sowie auf die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG; vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35.15 -, juris, Rn. 42 f.; abweichend von seinem o. a. Urteil vom 31. März 2011 möglicherweise nun auch wieder der zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 17. September 2015 - 2 A 9.14 -, juris, Rn. 28 und 38, wonach das Tatbestandsmerkmal tatsächlicher "Anhaltspunkte" nicht auf objektiv feststehende Tatsachen abstellt und für den Betroffenen die Möglichkeit besteht, die zugrunde gelegten tatsächlichen Anhaltspunkte zu widerlegen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2014 - 1 B 271/14

    Wiederholung eines vorgeschriebenen Berichterstattergesprächs zu Beginn eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 1716/19
    vgl. aus der Senatsrechtsprechung etwa die Beschlüsse vom 14. Februar 2019 - 1 B 830/18 -, juris, Rn. 10 f., und vom 12. Juni 2014 - 1 B 271/14 -, juris, Rn. 22 bis 25, jeweils m. w. N.
  • BVerwG, 31.07.2002 - 1 WB 24.02

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Staat mit besonderen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 1716/19
    So BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 -, juris, Rn. 14; (insoweit) zustimmend: Eicholt, Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz, in: ZBR 2012, 154 ff. (155); ebenso Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand: Juni 2020, SÜG § 14 Rn. 12 und 16b, auch zur Unergiebigkeit der (nachfolgend angeführten) hiervon abweichenden wehrbeschwerderechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sowie Engelien-Schulz, Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes in Praxis und Rechtsprechung, in: DÖD 2011, 102 ff. (105); a. A. Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, SÜG § 14 Rn. 15 und SÜG Vorbem. Rn. 21, und - für das Wehrbeschwerderecht in ständiger Rechtsprechung - BVerwG, vgl. etwa die Beschlüsse vom 24. September 2015 - 1 WB 55.14 -, juris, Rn. 26 (Anfechtungsantrag gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos) und vom 31. Juli 2002- 1 WB 24.02 -, juris, Rn. 5.
  • BVerwG, 24.09.2015 - 1 WB 55.14

    Sicherheitsüberprüfung; Zweifel an Zuverlässigkeit; nationalsozialistisch

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 1716/19
    So BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 -, juris, Rn. 14; (insoweit) zustimmend: Eicholt, Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz, in: ZBR 2012, 154 ff. (155); ebenso Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand: Juni 2020, SÜG § 14 Rn. 12 und 16b, auch zur Unergiebigkeit der (nachfolgend angeführten) hiervon abweichenden wehrbeschwerderechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sowie Engelien-Schulz, Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes in Praxis und Rechtsprechung, in: DÖD 2011, 102 ff. (105); a. A. Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, SÜG § 14 Rn. 15 und SÜG Vorbem. Rn. 21, und - für das Wehrbeschwerderecht in ständiger Rechtsprechung - BVerwG, vgl. etwa die Beschlüsse vom 24. September 2015 - 1 WB 55.14 -, juris, Rn. 26 (Anfechtungsantrag gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos) und vom 31. Juli 2002- 1 WB 24.02 -, juris, Rn. 5.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2019 - 1 B 830/18

    Versetzung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds an den neuen Dienstort;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.1999 - 12 A 3882/96

    VS-Ermächtigung; Ermächtigung zum Zugang zu Verschlußsachen; Zuverlässigkeit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2022 - 13 B 1911/21

    Untersagung von pornografischen Internetangeboten aus Zypern bestätigt

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 - 13 B 1003/21 -, juris, Rn. 6, und vom 10. September 2020 - 1 B 1716/19 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.; OVG LSA, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 -, juris, Rn. 14.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2022 - 13 B 1466/21

    Berechtigung zum Hinwirken auf eine Masernschutzimpfung eines Betroffenen gegen

    Unabhängig davon, dass eine solche Verfahrensrüge für sich genommen nicht zum Erfolg einer Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO führen kann -, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2020 - 1 B 1716/19 -, juris, Rn. 10, m. w. N.; OVG LSA, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 -, juris, Rn. 14, ist hierin nicht ohne Weiteres die gerügte Versagung rechtlichen Gehörs zu sehen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 649/20
    In dem die Feststellung eines Sicherheitsrisikos betreffenden Eilverfahren VG 13 L 1917/19 und OVG 1 B 1716/19 fehlt es bereits an einem entsprechenden Antrag, und im Disziplinarverfahren hat der Antragsteller Einsicht in die Ermittlungsakte durch Übersendung der kopierten Akte (Blatt 1 bis 226 sowie nachfolgend Blatt 227 bis 445) erhalten (vgl. das Schreiben des Ermittlungsführers vom 12. Mai 2020, das der Antragsteller im hiesigen Verfahren 1 B 649/20 mit Schriftsatz vom 29. Mai 2020 vorgelegt hat).

    Zur näheren Begründung nimmt der Senat auf seine entsprechenden Ausführungen in seinem Beschluss Bezug, der im Verfahren 1 B 1716/19 ergangen ist.

    Er hat vielmehr, wie der Senat näher in seinem im Verfahren 1 B 1716/19 ergangenen Beschluss ausgeführt hat, 2018 und 2019 Nebentätigkeiten ausgeübt, ohne insoweit der (mindestens) bestehenden Anzeigepflicht zu genügen.

    Es ist nämlich zwar behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt, dass der Antragsteller den Zugriff auf seine dem früheren Dienstposten zugeordneten dienstlichen Kommunikationssysteme (und den Zugang zu der Direktion VIII nebst Parkberechtigung und Gleitzeitkarte) dringlich benötigt, um den disziplinarrechtlichen Vorwürfen (auch in den gerichtlichen Verfahren 1 B 1716/19, 1 B 646, 648 und 649/20) noch (ergänzend) entgegentreten zu können.

    Der Senat hat in seinem im Verfahren 1 B 1716/19 ergangenen Beschluss eingehend dargelegt, dass der Antragsteller nicht die tatsächlichen, vom GSB übernommenen Annahmen der Antragsgegnerin im Disziplinarverfahren in Zweifel gezogen hat, sondern sie nur einer abweichenden - jeweils nicht überzeugenden - Bewertung zuführen will.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 646/20
    In dem die Feststellung eines Sicherheitsrisikos betreffenden Eilverfahren VG 13 L 1917/19 und OVG 1 B 1716/19 fehlt es bereits an einem entsprechenden Antrag, und im Disziplinarverfahren hat der Antragsteller Einsicht in die Ermittlungsakte durch Übersendung der kopierten Akte (Blatt 1 bis 226 sowie nachfolgend Blatt 227 bis 445) erhalten (vgl. das Schreiben des Ermittlungsführers vom 12. Mai 2020, das der Antragsteller im hiesigen Verfahren 1 B 649/20 mit Schriftsatz vom 29. Mai 2020 vorgelegt hat).

    Zur Begründung hat es sich aber - zutreffend - an der soeben zitierten Rechtsprechung orientiert, nach der insoweit nur zu prüfen ist, ob der Verdacht eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet erscheint oder Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Führung des Disziplinarverfahrens bestehen, und dies für den vorliegenden Fall verneint, was aus den Gründen des heute im Verfahren 1 B 1716/19 ergangenen Senatsbeschlusses keinen Beanstandungen unterliegt.

    Der Vortrag des Antragstellers, die ihm gemachten Vorhaltungen seien (im Wesentlichen) unzutreffend bzw. entkräftet und beruhten letztlich auf sachwidrigen Erwägungen der Personaldezernentin, erweist sich nämlich aus den Gründen des heute im Verfahren 1 B 1716/19 gefassten Senatsbeschlusses insgesamt als haltlos.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2021 - 16 B 1733/19

    Anspruch auf Kopie der in einer Sicherheitsakte enthaltenen personenbezogenen

    vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2020 - 1 B 1716/19 -.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2020 - 1 B 1716/19 -.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2022 - 13 B 1912/21

    Untersagung von pornografischen Internetangeboten aus Zypern bestätigt

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 - 13 B 1003/21 -, juris, Rn. 6, und vom 10. September 2020 - 1 B 1716/19 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.; OVG LSA, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 -, juris, Rn. 14.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2022 - 13 B 1913/21

    Untersagung von pornografischen Internetangeboten aus Zypern bestätigt

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 - 13 B 1003/21 -, juris, Rn. 6, und vom 10. September 2020 - 1 B 1716/19 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.; OVG LSA, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 -, juris, Rn. 14.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2022 - 13 B 1003/21

    Gewährung der Teilnahme eines Schülers am Präsenzunterricht ohne Maske und

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2020 - 1 B 1716/19 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.; OVG LSA, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 -, juris, Rn. 14.
  • VG Magdeburg, 05.07.2021 - 5 A 253/18

    Zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos bei unwahren Angaben zu einer

    Damit räumt das Gesetz der zuständigen Stelle bei der Prüfung und Abwägung der "Anhaltspunkte" und "Zweifel" eine fachliche Einschätzungsprärogative ein (vgl. zum SÜG BVerwG, Beschluss vom 17.09.2015 - 2 A 9/14-, juris, BVerwG, Beschluss vom 17.04.2019 - 1 WB 3/19 -, juris, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10.09.2020 - 1 B 1716/19 -, juris Rn. 32).

    Dies betrifft vor allem Einschränkungen der dienstlichen Verwendbarkeit und die sich daraus ergebenden Nachteile für das berufliche Fortkommen sowie Auswirkungen einer notwendig werdenden Versetzung oder Umsetzung auf die private Lebensführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 - 2 A 3.09 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 10.09.2020 - 1 B 1716/19 -, juris Rn. 86).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2021 - 13 B 856/21

    Coronapandemie: Erfolgloser Eilantrag gegen Rücknahme einer Befreiung von der

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2020 - 1 B 1716/19 -, juris, Rn. 10, m. w. N.; OVG LSA, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 -, juris, Rn. 14.
  • VG Düsseldorf, 13.06.2023 - 2 L 2794/22
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